Man möchte alle Mitglieder daran erinnern, dass ungeachtet der Verpflichtung zur Eintragung in die Berufskammer zum Zwecke der Berufsausübung, sei es als Beamter, Freiberufler oder Ehrenamtlicher, die Streichung aus der Berufskammer die Unmöglichkeit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit in jeder Eigenschaft und auf jede Art und Weise zur Folge hat. Einen Antrag auf Streichung aus der Berufskammer kann jener stellen,der
● keine berufliche Tätigkeit ausübt (weder als Freiwilliger, noch als Angestellter, noch als Freiberufler)
● mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.
IN KEINEM FALL BEWIRKT DIE LÖSCHUNG DIE STREICHUNG BEREITS BESTEHENDER SCHULDEN.
Für die Kündigung von der Berufskammer muss das Formular bis spätestens 30. November des laufendenJahres mittels PEC geschickt werden. Nach Eingang der Mitteilung entscheidet der Verwaltungsrat über die Streichung und informiert anschließend den Betroffenen; die Kammer behält sich das Recht vor, nicht gezahlte Beiträge einzuzufordern. Es wird darauf hingewiesen, dass nach der Löschung für eine erneute Eintragung in die Kammer ein Eintragungsantrag gestellt werden muss und sowohl die Verwaltungssteuer als auch die Jahresgebühr der Berufskammer entrichtet werden müssen.